Die 2 Jungs sollten sich mal Gedanken über Artikel 14 der ADO machen!
14.2 Meldung staatlicher Ermittlungsbehörden
Der DDV sowie die NADA sind nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens befugt,
bei hinreichendem Verdacht auf einen Verstoß gegen das Arznei- oder Betäubungsmittelgesetz
oder das Strafgesetzbuch auf Grund Vorliegens eines Von der
Norm abweichenden Analyseergebnisses noch vor Mitteilung gemäß Artikel 7.2.2
den Namen des betroffenen Athleten, die Substanz, die zu dem Von der Norm
abweichenden Analyseergebnis geführt hat sowie seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem Bundeskriminalamt zu melden.
Ungeachtet dessen hat der DDV sowie die NADA die Verpflichtung, bei auf Grund
von Hinweisen von Athleten, Athletenbetreuern oder anderen Personen begründeten
hinreichendem Verdacht auf einen Verstoß gegen das Arznei- oder Betäubungsmittelgesetz
oder das Strafgesetzbuch die jeweilige Person zur Anzeige zu
bringen.
14.3 Information der Öffentlichkeit
14.3.1 Die Identität eines Athleten oder einer Person, dem/der von einer Anti-
Doping-Organisation vorgeworfen wird, gegen Anti-Doping-
Bestimmungen verstoßen zu haben, darf vom DDV und der NADA nur offengelegt
werden, nachdem der Athlet oder die andere Person gemäß Artikel
7.2, 7.3 oder 7.4, und die zuständige Anti-Doping-Organisation gemäß
Artikel 7 oder 14.1 benachrichtigt wurde.
usw...
Also wenn jemand 1 und 1 zusammenzählen kann kommt er nach diesen Aussagen auch drauf WER da gedopt hat---> Datenschutz ADE
Oder hat da jemand tief ins Klo gelangt!?
Kann man da nicht einfach schreiben "Verdacht auf Doping" weil es gibt ja noch eine B & evtl C Probe!
Aber MANN kann ja auch gleich ein Fass aufmachen!
Stellt doch gleich die Personalausweise online 
Und zweck´s Artikel 14.1 wundert´s mich fast ein wenig das nicht der "Dopingbeauftragte" gleich die Polizei gerufen hat !? 
Grüssle Mike