Grüsse, weis jemand um welches Model es sich handelt? Hab nicht wirklich was gefunden.
Löwen Dartautomat Wandgerät
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Royal Dart Flush Mount 90 nennt sich das Model. Abgekürzt FM90.
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Ich hoffe für dich, es ist nicht der, den ich Samstag schon zugesagt bekommen habe. Bezahlt hab ich auch schon und einen Spediteur mit der Abholung beauftragt.
Heute kam dann eine Whattsapp das der Run auf den Automaten so groß war und jemand anderes ein besseres Angebot gemacht hat und er ihn dahin verkauft hat.
Da ich die Zusage schriftlich habe, werde ich klagen. Ist dann Pech für denjenigen der mehr bezahlt hat. Er darf ihn dann wieder abtreten. -
Ich hoffe für dich, es ist nicht der, den ich Samstag schon zugesagt bekommen habe. Bezahlt hab ich auch schon und einen Spediteur mit der Abholung beauftragt.
Heute kam dann eine Whattsapp das der Run auf den Automaten so groß war und jemand anderes ein besseres Angebot gemacht hat und er ihn dahin verkauft hat.
Da ich die Zusage schriftlich habe, werde ich klagen. Ist dann Pech für denjenigen der mehr bezahlt hat. Er darf ihn dann wieder abtreten.Bittere Nummer, sehr schade für dich
. Sofern der Dritte davon allerdings nichts wusste, wird er das gute Stück nicht mehr an dich abtreten müssen. Mit der Übergabe ist er gutgläubig Eigentümer geworden und du kannst dich allenfalls zwecks Schadensersatzansprüchen an den Verkäufer wenden. -
Bittere Nummer, sehr schade für dich
. Sofern der Dritte davon allerdings nichts wusste, wird er das gute Stück nicht mehr an dich abtreten müssen. Mit der Übergabe ist er gutgläubig Eigentümer geworden und du kannst dich allenfalls zwecks Schadensersatzansprüchen an den Verkäufer wenden.Hab den gleichen Fall schon mal durch und der Käufer musste an mich abtreten und dann seine Ansprüche bei dem Verkäufer geltend machen. Auch wer gutgläubig etwas kauft, hat kein anrecht auf die Ware, wenn sie schon anderweitig verkauft wurde.
Ist das gleiche, wenn man unwissend Hehlerware kauft. Diese Ware muss man auch wieder abtreten wenn es rauskommt und kann nur den Hehler auf Schadenersatz verklagen. -
Erstmal Danke für die schnelle Antwort. Für dein Problem kann ich leider nix und ich weis nicht ob es der ist. Ich habe mit dem am Freitag schon telefoniert das ich den heute rumkomme. Das habe ich hier noch im Handy, genau wie ein WhatsApp Nachricht vom Freitag. Da werde ich das mal alles Speichern. Wenn er mit dir auch was ausgemacht hat, kann ich nix dafür. Wenn es überhaupt der ist mit dem du Kontakt hattest. MfG Lore
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Hab den gleichen Fall schon mal durch und der Käufer musste an mich abtreten und dann seine Ansprüche bei dem Verkäufer geltend machen. Auch wer gutgläubig etwas kauft, hat kein anrecht auf die Ware, wenn sie schon anderweitig verkauft wurde.
Ist das gleiche, wenn man unwissend Hehlerware kauft. Diese Ware muss man auch wieder abtreten wenn es rauskommt und kann nur den Hehler auf Schadenersatz verklagen.
Das ist leider mehr als falsch und zerreißt das gute Abstraktionsprinzip mit Hieb und Tritt. Mit dem Kaufvertrag hat ein gutgläubiger Käufer selbstverständlich nichts gewonnen und noch kein "Anrecht auf die Ware". Mit der Eigentumsübertragung - und ja, eine solche kommt auch bei Gutgläubigkeit über §§929, 932 BGB zustande - wird der gutgläubige Erwerber allerdings zum Eigentümer. Und sollte das Bild hier im Forum bei dem evtl. Käufer entstanden sein, scheint das Gerät ja bereits an diesen übergeben worden zu sein. In dem Fall muss er überhaupt nichts mehr herausgeben und ist gänzlich aus einer Rück-/Schadensersatzabwicklung herauszuhalten. Insoweit kannst du dich dann einzig mit Schadensersatzansprüchen an den Verkäufer wenden.An Hehlerware kann man wegen §935 BGB kein gutgläubiges Eigentum begründen. Ein solcher Fall ist also gänzlich anders zu beurteilen.
B2T: Das ist aber alles ziemlich offtopic hier und wird dem Threadersteller nicht weiterhelfen. Für verbindliche Rechtsberatung wendest du dich dann am besten an den Anwalt deines Vertrauens. Bei Interesse lasse ich dir gerne eine Visitenkarte via PN zukommen ;).
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Jetzt mal ganz unabhängig von diesem Automaten hier.
Ich habe letztes Jahr bei Ebay Kleinanzeigen einen Automaten gekauft, bezahlt und einen Spediteur damit beauftragt ihn abzuholen.
Der Spediteur meldete sich telefonisch beim Verkäufer um eine Uhrzeit für die Abholung auszumachen.
Der Verkäufer erwiederte dem Spediteur, das er den Automaten anderweitig verkauft hat.
Daraufhin bin ich zu meinem Anwalt. Die Sache ging vor Gericht. Der Verkäufer wurde wegen Hehlerei verurteilt weil er mein Eigentum verkauft hat und der 2te Käufer musste mir den Auromaten aushändigen und sich das Geld vom Verkäufer zurückholen. -
Jetzt mal ganz unabhängig von diesem Automaten hier.
Ich habe letztes Jahr bei Ebay Kleinanzeigen einen Automaten gekauft, bezahlt und einen Spediteur damit beauftragt ihn abzuholen.
Der Spediteur meldete sich telefonisch beim Verkäufer um eine Uhrzeit für die Abholung auszumachen.
Der Verkaüfer erwiederte dem Spediteur, das er den Automaten anderweitig verkauft hat.
Daraufhin bin ich zu meinem Anwalt. Die Sache ging vor Gericht. Der Verkaüfer wurde wegen Hehlerei verurteilt weil er mein Eigentum verkauft hat und der 2te Käufer musste mir den Auromaten aushändigen und sich das Geld vom Verkäufer zurückholen.Das kann so nicht stattgefunden haben. Falls doch, wäre es sicher nicht bei der erstinstanzlichen Entscheidung geblieben.
1)Hat er den Automaten anderweitig verkauft, aber noch nicht übereignet, ist eine Herausgabe an dich denkbar. -> Dritter hat noch nicht gutgläubig Eigentum erworben, sondern nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Verkäufer.
2)Hat es sich bei dem Automaten um Hehlerware gehandelt (etwa weil der Verkäufer die Sache vorher selbst von einem Dieb erworben hat) ist eine Herausgabe an dich ebenfalls denkbar. -> Dritter konnte wegen §935BGB kein Eigentum erwerben.
Jedenfalls bist du in dem Fall aber mangels tatsächlicher Übergabe noch nicht Eigentümer geworden, sodass hier auch niemand dein Eigentum veräußern konnte. Eigentumsübergang an dich wäre frühestens mit Übergabe an den Spediteur eingetreten. Unabhängig davon wäre eine Weiterveräußerung deines Eigentums durch den Verkäufer mangels tauglicher Vortat auch keine Hehlerei. Die Geschichte kann sich also jedenfalls nicht genau so abgespielt haben. Denkbar ist aber wie gesagt die 2. Konstellation, sofern der Verkäufer selbst einen gestohlenen Automaten erworben hat (oder eine ähnliche "gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat" gegeben ist).
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Na das kannst du gerne machen, falls es wie gesagt dieser Automat ist, aber ich hatte schon Freitag mit den Kontakt und haben uns auf Montag geeinigt. Was er danach mach ist mir Wurst und ich bin raus weil er ja mir schon 1 Tag vorher zusagte und dir dann erst 1 Tag später. Den Schadenersatz könntest du sicher einklagen aber der Automat würde mir rechtmässig zustehen weil ich eher am Zug war. MfG Lore
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Na das kannst du gerne machen, falls es wie gesagt dieser Automat ist, aber ich hatte schon Freitag mit den Kontakt und haben uns auf Montag geeinigt. Was er danach mach ist mir Wurst und ich bin raus weil er ja mir schon 1 Tag vorher zusagte und dir dann erst 1 Tag später. Den Schadenersatz könntest du sicher einklagen aber der Automat würde mir rechtmässig zustehen weil ich eher am Zug war. MfG Lore
Das ist - wie gerade schon erläutert - ebenfalls absolut irrelevant
. Ist es Hehlerware (wovon ich mal nicht ausgehe, vermutlich hat er einfach nur auf das beste Angebot gewartet und mehreren Leuten zugesagt), geht er zurück an den ursprünglichen Eigentümer. Falls nicht, bleibt der Automat bei dir, sofern du gutgläubig warst bezüglich des Eigentums des Veräußerers, weil er an dich übereignet (übergeben) wurde. Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, mit wem er sich zuerst geeinigt hat. Das ist einzig für eventuelle Schadensersatzansprüche maßgeblich. Wem der Automat "zusteht" hängt - vorausgesetzt ihr seid beide gutgläubig - einzig davon ab, an wen er zuerst übereignet wurde. -
Na das kannst du gerne machen, falls es wie gesagt dieser Automat ist, aber ich hatte schon Freitag mit den Kontakt und haben uns auf Montag geeinigt. Was er danach mach ist mir Wurst und ich bin raus weil er ja mir schon 1 Tag vorher zusagte und dir dann erst 1 Tag später. Den Schadenersatz könntest du sicher einklagen aber der Automat würde mir rechtmässig zustehen weil ich eher am Zug war. MfG Lore
Da ich jetzt anderweitig schon wieder einen gekauft habe, werde ich mit Sicherheit nicht versuchen, deinen Automaten zu bekommen. Dem VK habe ich auch schon geschrieben, das ich mich an ihm wegen der Speditionskosten schadlos halten werde, da der Spediteur schon alles eingespielt hatte und ich nicht die vollen Kosten von ihm erstattet bekomme. Trotzdem würde mich interssieren, ob es sich um den selben Automaten handelt und es wäre schön, wenn du mir per PN mitteilen würdest von wem du den Automaten gekauft hast.
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Eventuelle Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung kannst du gegebenenfalls ebenfalls als Schadensersatzanspruch geltend machen.
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De Lore, du hast eine private Nachricht
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Na, es wird mir ein Vergnügen sein, mir die Speditionskosten vom Verkäufer zurück zu holen. Da ich von De Lore erfahren habe, das er gar nicht mehr, sondern genau den gleichen Betrag für den Automaten gezahlt habe wie ich, wird es den Verkäufer schon genug schmerzen, das er jetzt noch viel weniger von dem Geld hat, wenn er die Kosten die mir entstanden sind zu tragen hat.
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Na, es wird mir ein Vergnügen sein, mir die Speditionskosten vom Verkäufer zurück zu holen. Da ich von De Lore erfahren habe, das er gar nicht mehr, sondern genau den gleichen Betrag für den Automaten gezahlt habe wie ich, wird es den Verkäufer schon genug schmerzen, das er jetzt noch viel weniger von dem Geld hat, wenn er die Kosten die mir entstanden sind zu tragen hat.
Wenn er das Ding aber evtl an 10 Leute verkauft hat und die gezahlt haben,weisst du wohin die Reise geht.Da kannst froh sein wenn du auch nur 1 Cent wieder bekommst.Wenns Geld weg ist und er von Haus aus nix hat schaust mitn Ofenrohr ins Gebirge
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