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Satzung DSAB e.V. Fassung vom 12.01.1989
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Bund führt den Namen Deutscher Sportautomatenbund (DSAB) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Namen "e.V.".
(2) Sitz des DSAB ist Bingen am Rhein.
(3) Der DSAB strebt die Mitgliedschaft im Deutschen Sportbund an. Seine zu gründenden Landesverbände streben die Mitgliedschaft in den jeweiligen Landessportbünden an.
(4) Der DSAB ist parteipolitisch, ethisch neutral und übt weltanschauliche und religiöse Toleranz.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der DSAB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff. der Abgabenordnung.
(2) Der DSAB ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des DSAB dürfen nur für satzungsgemäßige Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus seinen Mitteln und haben bei ihrem Ausscheiden oder Erlöschen des DSAB keinen Anspruch auf dessen Vermögen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DSAB fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Aufgaben und Ziele
(1) Ziel des Bundes ist die Erfassung aller sportautomatentreibenden Vereine, Abteilungen und Einzelsportler in der BRD sowie deren Vereins- und Verbandsorganisation.
(2) Der DSAB vertritt ihre Belange allen Verbänden und Behörden gegenüber.
(3) Die Verbreitung und Förderung des Automatensports.
(4) Beachtung und Durchführung der Satzungsbestimmungen des DSAB.
(5) Der DSAB ist bei Sportautomatenveranstaltungen in der BRD das Aufsichtsorgan.
(6) Die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit in allen Medien mit dem Ziel, den Sportautomatensport zu fördern.
(7) Den Sportautomatensport im In- und Ausland zu vertreten und alle damit in Zusammenhang stehenden Fragen zum gemeinsamen Wohl aller Mitglieder in sportlichem Geiste zu regeln.
(8) Die Förderung internationaler Sportbegegnungen.
(9) Die Förderung des Behindertensports am Sportautomaten.
(10) Die Pflege und Weiterentwicklung des Sportautomatensports (elektronisches Dart, Tischfußball, Poolbillard und Snooker) sowie verwandter Sportarten.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im DSAB wird durch Aufnahme im DSAB erworben. Die Aufnahme bedarf eines schriftlichen Antrages; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; die Entscheidung ist unanfechtbar.
(2) Ordentliche Mitglieder sind sportautomatenbetreibende Vereine, Abteilungen und Einzelmitglieder. Außerordentliche Mitglieder können Institutionen sein, die Aufgaben im Rahmen des Sportautomatensports erfüllen oder die diesen fördern.
(3) Der Vorstand kann Personen, die sich besonders um den Sportautomatensport verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5 Verbindlichkeit des Satzungsrechtes
(1) Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der Mitgliedsorganisationen, deren Gliederungen, Vereine und Abteilungen, dürfen dem Satzungsrecht des DSAB nicht widersprechen.
(2) Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des DSAB sind auch für die Mitgliederorganisationen, ihre Gliederungen, ihre Vereine und Abteilungen und deren Mitglieder sowie Einzelmitglieder verbindlich, soweit sie sich auf diese beziehen. Die Mitglieder erkennen durch ihren Vereinsbeitritt diese Verbindlichkeit an.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluß
c) Auflösen
d) Tod
(2) Eine Austrittserklärung ist nur am Ende des Geschäftsjahres zulässig; sie ist dem Vorstand mindestens drei Monate vor Ablauf des Gechäftsjahres schriftlich mitzuteilen.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte. Das Mitglied bleibt jedoch aller ihm zu diesem Zeitpunkt obliegenden Verbindlichkeiten haftbar.
(4) Mitglieder können ausgeschlossen werden:
- bei Verstößen gegen die Satzung
- wegen Vernachlässigung ihrer Pflichten gegenüber dem DSAB
- wenn durch ihr Verhalten die Tätigkeit, der Ruf oder das Ansehen des DSAB verletzt wurde.
(5) Über den Ausschluß entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vorstand.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange.
(2) Sie haben die Pflicht, den DSAB bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und seine Beschlüsse durchzuführen. Sie sind insbesondere verpflichtet, den vom Vorstand festgesetzten Beitrag fristgerecht an den DSAB abzuführen.
(3) Die Rechtsordnung ist von den Mitgliedern als Bestandteil ihrer Satzung zu übernehmen. Sie haben ihre Gliederung und Vereine satzungsmäßig den Rechtsvorschriften des DSAB zu unterwerfen und dafür zu sorgen, daß die Gliederungen und Vereine, jedenfalls für nicht lediglich vereinsinterne Angelegenheiten, die Rechtsordnung des DSAB als Bestandteil Ihrer Satzung anerkennt.
(4) Sie haben das Recht, an allen Veranstaltungen des DSAB teilzunehmen.
(5) Vereine und Abteilungen sind verpflichtet dem Vorstand alle ihre Mitglieder namhaft zu nennen.
(6) Sportveranstaltungen sind dem DSAB zu melden.
(7) Internationaler Sportverkehr bedarf der Zustimmung des Verbandes.
(8) Auch außerordentliche Mitglieder haben nach besten Kräften die Interessen des Verbandes stets zu wahren und zu fördern, ihre Beiträge zu zahlen und sich an die Satzung und die Beschlüsse des DSAB zu halten.
§ 8 Gebühren und Ordnungen
(1) Der DSAB erhebt jährlich den vom Vorstand beschlossenen Beitrag.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag zu stunden oder zu erlassen.
(3) Mitglieder, deren Beiträge einen Monat nach Fälligkeit nicht eingegangen sind, verlieren ihre Rechte.