Die Möglichkeit einen Raucherclub zu eröffnen, unterbindet die Entscheidung der Bayern jetzt auch nicht. Das Gewerbe zum Betrieb einer Gaststätte abmelden und einen privaten Raucherclub eröffnen als Verein. Keine Schankerlaubnis und Zutritt nur für registrierte Vereinsmitglieder, also Räumlichkeiten ausschließlich für Vereinsmitglieder.
Das man irgendwann das Hintertürchen "Raucherclub" oder getrennte Raucherzimmer schließt und dies vielleicht auch bundesweit, war doch schon lange zu erwarten.
Welchen Sinn sollte das machen für den Wirt machen, mach beachte hier das OLG Celle:
"Eine mit Geldspielautomaten bestückte Spielhalle ist als Gaststätte im Sinne des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes zu behandeln, wenn der Betreiber darin an seine Gäste während der Dauer ihres Aufenthalts kostenlos warme und kalte Getränke abgibt."