Mindestens ein Landesverband hat einen Antrag zur Abstimmung der Vertrauensfrage/Abwahl des Präsidenten und des Schriftführers im Anschluss an den Diskussionspunkt "Aussprache" gestellt.
Formalrechtlich scheint eine Abstimmung nicht möglich. Eine Aufnahme in die Tagesordnung und die Diskussion darüber lässt sich aber nicht verhindern.
NobbyKo
Mitgliederversammlung (Tagesordnung)
§ 32 (1) BGB schreibt vor, dass Beschlüsse der Mitgliederversammlung nur dann gültig sind,
wenn der „Gegenstand der Beschlussfassung“ bei der Einberufung benannt wurde.
Es gibt also zwei Voraussetzungen, wenn in der Mitgliederversammlung gültige Beschlüsse
gefasst werden sollen:
Den Mitgliedern müssen die Tagesordnungspunkte mitgeteilt worden sein.
Die Tagesordnung muss bereits mit der Einberufung der Mitgliederversammlung
bekannt gegeben werden.
Über nachgereichte Tagesordnungspunkte können also nach der gesetzlichen Regelung
keine gültigen Beschlüsse gefasst werden. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass es
jedem Mitglied vorab möglich ist zu entscheiden, ob die anstehenden Beschlüsse seine
Anwesenheit auf der Mitgliederversammlung erfordern.
Diese Vorschrift des BGB ist aber „nachgiebig“. Die Satzung kann also etwas anderes
bestimmen. Sie kann z. B. zulassen, dass auch nachgereichte Tagesordnungspunkte
beschlussfähig sind. Weicht die Satzung nicht von der BGB-Regelung ab, ist der Einladung
auf jeden Fall eine Tagesordnung beizufügen. Formale Vorschriften gibt es dafür aber nicht.
Aus der BGB-Regelung folgt, dass mit der Einladung zur Versammlung eine Sperre für die
Aufnahme weiterer Beschlussgegenstände eintritt. Anträge zur Tagesordnung mit
Beschlussfassung müssen also vor der Einberufung vorliegen. Grundsätzlich – nach dem
BGB – gilt sogar, dass eine Abänderung der Tagesordnung nach ihrer Bekanntgabe bei der
Einladung nicht mehr möglich ist.
In vielen Vereinsatzungen finden sich aber Regelungen, die es ermöglichen, die bei der
Einladung zur Mitgliederversammlung vorgelegte Tagesordnung zu ergänzen. Das bedeutet
aber nicht, dass dazu auch gültige Beschlüsse gefasst werden können. Die Satzung müsste
da schon ausdrücklich und eindeutig klarstellen, dass abweichend von der BGB-Vorschrift
auch über nachträglich ergänzte Tagesordnungspunkte abgestimmt werden kann. Auch hier
gilt aber – jedenfalls wenn es sich um Satzungsänderungen handelt – dass die
Tagesordnungspunkte so rechtzeitig vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung
mitgeteilt werden, dass genügend Zeit zu einer sachgerechten Vorbereitung bleibt. Das gilt
grundsätzlich auch für eilbedürftige Angelegenheiten (BGH, Urteil vom 17.11.1986,
II ZR 304/85).
Erlaubt die Satzung keine spätere Ergänzung der Tagesordnung, können (und müssen) die
Themen natürlich auf der Mitgliederversammlung diskutiert und beraten werden. Gültige
Beschlüsse können dazu aber nicht erfolgen. Natürlich kann die Mitgliederversammlung den
Vorstand aber anweisen, den entsprechenden Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung
der nächsten Versammlung zu setzen.
Beachtet werden sollten aber folgenden Einzelfälle:
Bei einer Satzungsänderung muss in der Regel angegeben werden, welche
Bestimmung geändert werden soll. Empfehlenswert ist die Angabe der Formulierung
der alten und neuen Satzungsregelung.
Bei der geplanten Verhängung von Vereinsstrafen (z. B. Ausschluss eines Mitglieds)
muss der Name des betroffenen Mitglieds angegeben werden (OLG Brandenburg,
Urteil vom 21.02.2006, 11 U 24/05).
Ein Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ erlaubt keine gültige Beschlussfassung
über darunter verhandelte Themen, sondern nur die Debatte.
Eine Änderung der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung selbst ist möglich. Das
gilt aber ohne Satzungsgrundlage nur für die Streichung von Punkten und die Änderung der
Reihenfolge. Über Anträge zur Tagesordnung sollte abgestimmt werden. In jeden Fall
zulässig sind Änderungen in der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte. Nach Feststellung
der Tagesordnung darf sie aber nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung, nicht des
Versammlungsleiters abgeändert werden.
Es gilt aber die BGB-Regelung zur Beschlussfassung, falls die Satzung hiervon nicht
abweicht. Es können dann keine gültigen Beschlüsse gefasst werden, wenn der
Beschlussgegenstand nicht schon bei der Einladung benannt wurde.
Neu auf die Tagesordnung gesetzte Beschlüsse (Dringlichkeitsanträge) können also nur
debattiert werden, ein gültiger Beschluss ist nicht möglich. Die Satzung (nicht aber eine
Geschäftsordnung o. ä.) kann aber eine abweichende Regelung erlauben.
Anträge
Bei der Behandlung der Tagesordnung muss unterschieden werden zwischen Sachanträgen
und Verfahrensanträgen. Für Sachanträge gilt nämlich die gesetzliche Vorgabe, dass nur
über Tagesordnungspunkte wirksame Beschlüsse gefasst werden können, die bereits bei
der Einladung zur Mitgliederversammlung benannt wurden.
Sachanträge
Nach § 32 BGB ist Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass der Gegenstand bei der
Eiberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wird. Die bei der Einladung benannten
Tagesordnungspunkte können also im Kern nicht abgeändert werden. Etwas anderes gilt
nur, wenn die Satzung Beschlüsse über nachträgliche Ergänzungen zur Tagesordnung
ausdrücklich erlaubt oder alle Mitglieder des Vereins zustimmen. Die bloße Möglichkeit
Anträge zur Tagesordnung zu stellen, genügt dieser Anforderung aber nicht. Meist erlaubt
die Satzung auf diese Weise nur eine Debatte, aber keine wirksame Abstimmung.
Alle Sachanträge müssen deswegen in einem engen Zusammenhang mit einem
angekündigten Tagesordnungspunkt stehen. Ergänzende oder einschränkende Anträge sind
möglich. Sie müssen aber in einem sachlichen Bezug zum Hauptantrag stehen. Fehlt dieser
Bezug zum jeweiligen Tagesordnungspunkt, darf der Versammlungsleiter dazu nicht
abstimmen lassen. Möglich sind aber Sachanträge, die nur der Beratung oder der Auskunft
dienen.
(Quelle: http://www.vereinsknowhow.de, Abobereich)