Über den Tellerrand geschaut...
_______________________________________________
Etwa 12.800 Sportler sind aktuell im DDV organisiert. Davon kommen ca. 2600 Spieler und Spielerinnen aus dem Niedersächsischen Dart Verband. Diese Spieler sind dort nicht etwa Mitglieder. Mitnichten. Allerdings glaubten das die Funktionäre des Landesfachverbands für Dartsport in Niedersachsen bis zum 28.05.2018.
Dann erging folgender Beschluss gegen den Verband:
_________________________
Auszug aus dem Hinweisbeschluss des LG Hannover,
vom 28.05.2018:
hat das Landgericht Hannover - 4. Zivilkammer - durch die Richterin am Landgericht xxxxx, die Richterin xxxxx und die Richterin am Landgericht xxxxx am 28.05.2018 beschlossen:
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen. Gründe Die Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung der Kammer nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg.
.....
Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass der Kläger nicht der Sanktionsgewalt des beklagten Verbandes unterliegt.
.....
Dies vorangestellt war der Kläger weder unmittelbares noch mittelbares Mitglied des Beklagten.
Eine unmittelbare Mitgliedschaft war aufgrund der Satzung des Beklagten ausgeschlossen, weil nach dieser Vereinsmitglieder nur die Bezirksverbände sind.
.....
Auch eine mittelbare Mitgliedschaft liegt nicht vor.
.....
Die Kammer wird nach Ablauf der gesetzten Frist über das Rechtsmittel befinden, sofern es nicht zurückgenommen wird, was auch aus Kostengründen anzuraten ist.
_________________________
Der Verband zog daraufhin seine Berufung zurück und erkannte das Urteil an.
Fazit:
Sportler im Verbandssystem des DDV unterliegen grundsätzlich nur der Satzung des Mitgliedsvereins, in dem sie direkt Mitglied sind.
Ergänzung:
Auch eine mittelbare Mitgliedschaft liegt nicht vor.
Voraussetzung für eine Verbandsmitgliedschaft des einzelnen Vereinsmitglieds als mittelbare
(indirekte) Mitgliedschaft sind dahingehende korrespondierende Regelungen in den Satzun-
gen sowohl des Vereins als auch des Verbandes (sog. Doppelverankerung). Das erfordert,
dass die Satzung des Verbands bestimmt, dass mit dem Eintritt in den Mitgliedsverein auto-
matisch zugleich die Einzelmitgliedschaft im Verband einhergeht, und ferner die Satzung des
Verbandsvereins eine Regelung enthält, nach der der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein
zugleich den Erwerb der Einzelmitgliedschaft im Verband nach sich zieht (vgl. BGH, NJW
1989, 172 und BGHZ 28, 131; BayObLGZ 1986, 528).
Für alle im Organisationsbereich des DDV spielenden Sportler bedeutet das, dass die dem
Mitgliedsverein übergeordneten Verbände keine Sanktionsgewalt gegenüber diesen Sportlern
besitzen. Anders nur, wenn der Sportler mit dem jeweiligen Verband einen Vertrag schließt
(Athletenvereinabrung, oder ähnlich).